Steuerfreier Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Steuerfreier Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerperspektive im Vergleich

Unternehmen stehen bei Gehaltsrunden oft vor der Frage: klassische Gehaltserhöhung oder steuerfreier Sachbezug? Gerade im Wettbewerb um Fachkräfte sind attraktive Mitarbeiter-Benefits ein entscheidender Faktor. Ein steuerfreier Sachbezug – also zusätzliche Leistungen wie Gutscheine, Zuschüsse oder Benefits – kann eine effektive Alternative zur Gehaltserhöhung sein. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Netto vom Brutto; für Arbeitgeber sinken Lohnnebenkosten und die Motivation im Team steigt.

Gehaltserhöhung vs. steuerfreier Sachbezug – Grundbegriffe und Unterschiede

Gehaltserhöhung: Darunter versteht man die klassische Lohn- oder Gehaltsanhebung, die voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Erhält ein Mitarbeiter z. B. 50 € mehr Bruttogehalt im Monat, reduziert sich dieser Betrag durch Lohnsteuer und Abgaben. Übrig bleibt dann ein deutlich geringerer Nettozuwachs. Aus Arbeitgebersicht erhöhen sich durch eine Gehaltserhöhung nicht nur die Bruttogehälter, sondern auch die Lohnnebenkosten (Beiträge zur Sozialversicherung, Umlagen etc.). Kurz: Ein Teil des höheren Gehalts fließt ans Finanzamt und in Sozialkassen, was die Nettoeffizienz einer Gehaltserhöhung mindert.

Steuerfreier Sachbezug: Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers in Sachform (Waren, Dienstleistungen, Gutscheine, Geldkarten etc.), die zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Unter bestimmten Bedingungen bleibt ein solcher Sachbezug steuer- und abgabenfrei. Die 50-Euro-Freigrenze spielt hier eine zentrale Rolle. Denn bis zu 50 € monatlich kann der Arbeitgeber pro Mitarbeiter als Sachbezug gewähren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Wichtig ist, dass diese Leistung einen geldwerten Vorteil darstellt, der aber dank gesetzlicher Regelung steuerbegünstigt ist. Jeder steuerfreie Sachbezug ist zwar ein geldwerter Vorteil, aber nicht jeder geldwerte Vorteil ist steuerfrei – etwa die private Nutzung eines Dienstwagens muss i. d. R. als geldwerter Vorteil versteuert werden (Stichwort 1%-Regelung), sofern keine spezielle Steuerbefreiung greift.

Zusätzlichkeitsprinzip: Ein wesentlicher Unterschied zum normalen Gehalt ist das Zusätzlichkeitskriterium. Steuerfreie Sachbezüge dürfen nicht einfach Teile des vereinbarten Gehalts ersetzen (keine Gehaltsumwandlung). Sie müssen zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll verhindert werden, dass reguläres Gehalt in scheinbar steuerfreie Leistungen umdeklariert wird. Für Arbeitgeber bedeutet dies, Sachleistungen strategisch als Extras einzusetzen, nicht als Ersatz des Grundgehalts.

Zusammenfassend kann man sagen: Eine Gehaltserhöhung erhöht das Bruttoeinkommen und ist flexibel verwendbar, führt aber durch Steuern und Abgaben zu vergleichsweise geringem Netto-Plus. Steuerfreie Sachbezüge erhöhen das Netto, ohne das Brutto stark anzuheben – allerdings zweckgebunden (z. B. Gutschein, Ticket, Zuschuss) und in festgelegten Grenzen. Im nächsten Schritt schauen wir uns die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer an.

Gesetzliche Rahmenbedingungen: 50-Euro-Freigrenze, § 8 Abs. 2 EStG und 1%-Regelung

Damit Sachbezüge wirklich steuerfrei bleiben, hat der Gesetzgeber klare Regeln geschaffen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Grenzen sind:

  • 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG): Im Einkommensteuergesetz regelt § 8 Abs. 2 EStG die Bewertung von Sachbezügen und enthält die maßgebliche 50-€-Freigrenze. Bis zu einem Sachbezugswert von 50 € pro Monat bleiben die Vorteile steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig – es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Sachbezüge bis 50 € können z. B. in Form von Gutscheinen oder Gutscheinkarten gewährt werden. Wichtig: Barauszahlungen sind ausgeschlossen, denn ein steuerfreier Sachbezug darf keinen Bargeldcharakter haben. Zudem müssen die Gutscheine bestimmten Kriterien entsprechen (begrenzter Verwendungszweck oder Akzeptanzstelle, siehe Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), damit sie als Sachbezug anerkannt werden.
  • § 8 Abs. 2 EStG – Bewertung von Sachbezügen: Diese Vorschrift bestimmt, wie Sachbezüge anzusetzen sind. Üblicherweise wird der übliche Endpreis am Markt als Wert angesetzt, ggf. mit Abschlägen für übliche Rabatte. Für viele Sachleistungen gibt es pauschale amtliche Sachbezugswerte (z. B. für Mahlzeiten, Unterkunft) oder spezielle Regelungen. Beispielsweise liegt der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen 2025 bei 4,40 € pro Kalendertag. Solche Werte sind wichtig, um bestimmte Benefits (z. B. Essenszuschüsse) korrekt steuerlich zu behandeln. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG definiert auch die erwähnte 50-€-Freigrenze explizit. Praktisch sollte man sich merken: Geleistete Sachbezüge sind sorgfältig zu dokumentieren und mit ihrem Wert auf der Lohnabrechnung auszuweisen, um im Prüfungsfall nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Zusätzlichkeit und Dokumentation: Seit 2020 gilt ausdrücklich, dass steuerfreie Sachbezüge zusätzlich zum Lohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung (um Gehaltsteile in Sachleistungen umzuwidmen) führt zur Steuerpflicht und ist unzulässig. Arbeitgeber müssen zudem den Zuflusszeitpunkt beachten. Maßgeblich ist immer der Monat, in dem der Arbeitnehmer Zugriff auf die Leistung hat. Jeder Monat wird für die 50-€-Grenze einzeln betrachtet.
  • 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 EStG): Nicht alle Sachleistungen sind komplett steuerfrei – Dienstwagen sind ein typisches Beispiel. Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens, gilt die sogenannte 1%-Regel: Monatlich wird 1% des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert. Für umweltfreundliche Fahrzeuge gibt es Vergünstigungen – z. B. Elektro- oder Hybridautos werden je nach Fall nur mit 0,5% oder 0,25% des Listenpreises angesetzt. Dienstfahrräder (E-Bikes) sind sogar steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Nr. 37 EStG) – diese Regelung gilt vorerst bis 2030. Werden Fahrrad oder ÖPNV-Ticket per Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die Steuerfreiheit; dann kann aber ggf. die 50-€-Freigrenze genutzt werden. Jobtickets (Zuschuss zu öffentlichen Verkehrsmitteln) wiederum sind steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, solange der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Lohn gewährt. Hierbei darf der Zuschuss nur die tatsächlichen Fahrkosten abdecken.

Fazit zu den Regeln: Arbeitgeber haben heute viele Möglichkeiten, steuerbegünstigte Lohnbestandteile zu nutzen – von kleinen monatlichen Gutscheinen bis zu größeren jährlichen Freibeträgen. Entscheidend ist stets die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Zusätzlichkeit, Wertgrenzen, korrekte Sachleistung ohne Bargeldabfindung). Werden diese Rahmenbedingungen beachtet, lassen sich deutliche Steuervorteile erzielen. Im Zweifel lohnt sich eine professionelle Beratung, um die rechtssichere Gestaltung von Sachbezügen sicherzustellen.

Beispielrechnung: Nettoeffekt von Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Wie stark wirken sich steuerfreie Sachbezüge im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung auf die Kosten des Unternehmens und das Netto des Arbeitnehmers aus? Eine konkrete Beispielrechnung verdeutlicht den Unterschied:

Angenommen, ein Arbeitgeber möchte einem Mitarbeiter jährlich einen zusätzlichen Benefit im Wert von 600 € zukommen lassen. Er hat zwei Optionen: Variante 1 als reguläre Gehaltserhöhung oder Variante 2 als monatlicher steuerfreier Sachbezug von 50 €.

SzenarioVariante 1: Gehaltserhöhung (600 € brutto/Jahr)Variante 2: Sachbezug (50 €/Monat)
Netto-Plus für den Arbeitnehmerca. 324 € im Jahr (nach Steuern/Abgaben)600 € im Jahr (steuer- und abgabenfrei)
Arbeitgeberkosten gesamtca. 732 € im Jahr (600 € + ~22% Lohnnebenkosten)600 € im Jahr (keine Zusatzabgaben)

In Variante 1 (Gehaltserhöhung) zahlt der Arbeitgeber 732 €, wovon beim Mitarbeiter nur 324 € netto ankommen – mehr als die Hälfte der Gehaltserhöhung geht also an Staat und Sozialkassen. 

In Variante 2 (Sachbezug) erhält der Arbeitnehmer den vollen Netto-Betrag von 600 €, während der Arbeitgeber nur 600 € aufwenden muss. Beide Seiten profitieren: Der Mitarbeiter hat nahezu das Doppelte an Netto-Mehrwert, und das Unternehmen spart Kosten.

Dieses Rechenbeispiel macht deutlich, warum steuerfreie Sachbezüge so attraktiv sind. Anstelle einer klassischen Lohnerhöhung, die für Arbeitgeber teuer und für Arbeitnehmer durch Abzüge geschmälert ist, erzielen steuerfreie Benefits einen höheren Nettoeffekt bei geringeren Bruttokosten. Natürlich kann eine Gehaltserhöhung in bestimmten Situationen sinnvoll oder nötig sein – aber als Instrument der Nettolohn-Optimierung sind Sachzuwendungen unschlagbar effizient.

Praxisbeispiele: Beliebte steuerfreie Sachbezüge als Alternative zur Gehaltserhöhung

Es gibt zahlreiche praxisnahe Möglichkeiten, Mitarbeiter durch Sachbezüge zu belohnen. Im Folgenden werden einige gängige Beispiele vorgestellt – von Essenszuschüssen über Gesundheitsförderung bis zum Jobticket. Diese Benefits sind steuerfrei (bzw. begünstigt), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, und eignen sich hervorragend als Alternative zur Gehaltserhöhung im Rahmen der Mitarbeiter-Benefits.

Essenszuschüsse und Verpflegung

Ein Essenszuschuss ermöglicht es Arbeitgebern, die Verpflegung ihrer Mitarbeiter steuerbegünstigt zu unterstützen. Mahlzeiten (z. B. Mittagessen in Kantine, Restaurant oder via Essensgutschein) gelten als Sachbezug. 2025 können pro Arbeitstag bis zu 7,50 € fürs Essen steuerfrei bzw. pauschalversteuert übernommen werden. Dieser Betrag setzt sich aus dem amtlichen Sachbezugswert (4,40 € für ein Mittag-/Abendessen) und einem steuerfreien Zuschuss von 3,10 € zusammen.

Praxisbeispiel: Der Arbeitgeber gibt Essensgutscheine aus oder bezuschusst die Kantinenrechnung – der Mitarbeiter erhält z. B. monatlich ~100 € an Essensleistungen netto, ohne dass darauf Steuern entfallen. Die Bedingungen: Der Zuschuss muss für tatsächliche Arbeitstage gewährt und der Mitarbeiter muss einen kleinen Eigenanteil (mindestens den Sachbezugswert) leisten oder der Arbeitgeber versteuert diesen Teil pauschal mit 25%. 

Vorteil: Beide Seiten sparen Abgaben, und der Mitarbeiter freut sich über ein tägliches kostenloses bzw. günstigeres Mittagessen. Essenszuschüsse sind ein beliebter Benefit, der unmittelbar spürbar ist und sogar gesunde Ernährung fördern kann.

Gesundheitsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern, lohnt sich doppelt: Es steigert das Wohlbefinden und ist steuerlich begünstigt. Betriebliche Gesundheitsförderung – etwa Zuschüsse zu Fitnesskursen, Sportangeboten, Stressprävention oder Gesundheitskursen – sind bis zu 600 € jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zertifiziert sind und zusätzlich zum Lohn gewährt werden. 

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Beispiele: Der Arbeitgeber erstattet die Kosten für einen Rückenkurs, beteiligt sich am Fitnessstudio-Beitrag oder bietet Gesundheitsworkshops an. Bis zur 600-€-Grenze bleiben solche Gesundheitsleistungen steuer- und sozialversicherungsfrei, darüber hinausgehende Beträge wären steuerpflichtig. Für den Arbeitnehmer bedeuten 600 € Gesundheitsbudget einen echten Netto-Bonus, und das Unternehmen kann durch gesündere Mitarbeiter mittelfristig sogar Krankheitsausfälle reduzieren. 

Wichtig ist, dass die Maßnahmen bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen (präventive Gesundheitsmaßnahmen nach §20 SGB V, anerkannte Anbieter etc.). Gesundheitsförderung ist damit ein klassisches Beispiel, wie ein Sachbezug sowohl Nettoeffekt als auch Motivation steigert.

Mobilitätsbenefits: Jobticket, Fahrtkostenzuschuss und Tankgutscheine

Mobilität kostet Geld – deshalb schätzen Mitarbeiter Unterstützung bei den Fahrkosten. Jobtickets sind eine bekannte steuerfreie Arbeitgeberleistung: Bezahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein ÖPNV-Ticket (z. B. ein Deutschlandticket für den Nahverkehr) oder gibt einen Zuschuss dazu, ist dieser Vorteil komplett steuerfrei, zusätzlich zum Gehalt. Der Arbeitnehmer spart die Fahrkartenausgaben, und oft gewähren Verkehrsbetriebe oder der Staat sogar Rabatte, wenn der Arbeitgeber sich beteiligt (beim Deutschlandticket z. B. 5% Preisnachlass bei Arbeitgeberzuschuss von 25%). 

Auch Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitsweg (z. B. Kilometergeld oder Benzinkostenbeteiligung) können steuerfrei sein – allerdings meist nur per pauschaler Lohnsteuer oder innerhalb der 50-€-Freigrenze, sofern sie nicht unter §3 Nr.15 EStG fallen. Tankgutscheine sind ein praktisches Beispiel: Der Arbeitgeber gibt monatlich einen Tankgutschein(bis 50 €), den der Mitarbeiter an der Tankstelle einlösen kann. Solche Tankgutscheine gelten als Sachbezug und sind bis 50 € pro Monat steuerfrei.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer spart Ausgaben für Sprit, der Arbeitgeber bindet vor allem Pendler enger ans Unternehmen. Mobilitätsbenefits fördern zudem nachhaltige Alternativen: Durch das Jobticket nutzen mehr Mitarbeiter Bus und Bahn – ein Beitrag zur Umweltfreundlichkeit, der wiederum das Unternehmensimage verbessert.

Firmenwagen und Dienstrad (1%-Regelung und 0,25%-Regelung)

Firmenwagen zählen zu den begehrten Benefits, sind aber nicht steuerfrei. Wie oben erläutert, wird die private Nutzung eines Dienstwagens monatlich pauschal mit 1% des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Dennoch bleibt ein Firmenwagen attraktiv: Der Arbeitnehmer spart Anschaffungs- und Unterhaltskosten für ein eigenes Auto, und oft übernimmt der Arbeitgeber auch Sprit, Versicherung, Wartung etc. 

Aus Unternehmenssicht ist ein Dienstwagen eine steuerlich absetzbare Betriebsausgabe, und durch die Pauschalversteuerung bleibt der Verwaltungsaufwand moderat. Für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sowie Fahrräder gelten vergünstigte Regeln: Ein reines E-Auto kann beispielsweise nur mit 0,25% des Listenpreises bewertet werden (je nach Preisgrenze), was den geldwerten Vorteil stark reduziert. Dienstfahrräder (Jobräder) genießen sogar eine Sonderstellung: Wird einem Mitarbeiter ein Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt, bleibt die private Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Befreiung gilt zunächst bis 2030 und fördert nachhaltige Mobilität. Bei Gehaltssacrifice-Modellen fürs Dienstrad greift hingegen eine 0,25%-Regel (analog zum Auto, allerdings bezogen auf ein Viertel des Listenpreises). 

In der Praxis kombinieren Unternehmen oft mehrere Angebote: z. B. ein Mobilitätsbudget statt eines eigenen Firmenwagens, wobei Mitarbeiter flexibel zwischen ÖPNV, Carsharing, E-Bike etc. wählen können. Insgesamt bieten Firmenwagen und Fahrräder dem Arbeitnehmer einen großen geldwerten Vorteil – auch wenn hier Steuern anfallen, ist die Ersparnis gegenüber dem Privatkauf erheblich. Aus Arbeitgebersicht steigert ein solcher Benefit die Attraktivität, kostet aber auch mehr als kleinere Sachzuwendungen. Daher sind Firmenfahrzeuge meist Zusatzleistungen für bestimmte Mitarbeitergruppen (z. B. Führungskräfte), während ein Jobrad-Programm auch breiter im Unternehmen ausgerollt werden kann.

Kinderbetreuungszuschuss

Ein Kinderbetreuungszuschuss durch den Arbeitgeber entlastet Eltern finanziell und hat einen starken Bindungseffekt. Kosten für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder (z. B. Kita-Gebühren, Tagesmutter, Krippe) können vom Arbeitgeber in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden. Diese Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG ist nicht gedeckelt, solange es sich um zusätzlich gezahlte Zuschüsse handelt und die Betreuung in einer zertifizierten Einrichtung erfolgt. Praktisch bedeutet das: Ein Unternehmen kann z. B. einer Mitarbeiterin monatlich 300 € Kindergartengebühren erstatten – dieses Geld kommt 1:1 netto bei der Arbeitnehmerin an. Würde man dieselben 300 € als Gehalt auszahlen, blieben je nach Steuerklasse vielleicht knapp 150–180 € übrig, und das Unternehmen müsste rund 360 € brutto aufwenden. 

Der Nettoeffekt ist also enorm. Neben Kita-Kosten können auch betriebseigene Kindergärten oder Zuschüsse zu Tagesmüttern unter diese Förderung fallen. Nicht begünstigt sind allerdings Schulgebühren oder Freizeitaktivitäten. Ein solcher Zuschuss lohnt sich für beide Seiten: Eltern erfahren echte Unterstützung im teuersten Bereich ihres Alltags, und Arbeitgeber profitieren von motivierten, konzentrierten Mitarbeitern, weil die Betreuung der Kinder gesichert ist. Zudem stärkt es die Bindung junger Fachkräfte ans Unternehmen. 

Wichtig: Der Zuschuss muss separat zum Lohn gewährt und zweckgebunden für die Kinderbetreuung verwendet werden (Nachweise sollten aufbewahrt werden).

Gutscheine und Sachbezugskarten

Gutscheine sind vermutlich die populärste Form des steuerfreien Sachbezugs. Hierbei erhalten Mitarbeiter z. B. monatlich einen Gutschein oder eine Sachbezugskarte (eine Prepaid-Kreditkarte mit Beschränkungen) im Wert von bis zu 50 € zur freien Verwendung in bestimmten Läden oder für bestimmte Produkte. Dieser 50-Euro-Sachbezug ist steuer- und sozialabgabenfrei (Freigrenze). Unternehmen nutzen in der Praxis häufig wiederaufladbare Guthabenkarten (z. B. Mitarbeiterkarten), die bei vielen Akzeptanzstellen (Einzelhandel, Tankstellen, Online-Shops, ggf. eingeschränkt nach Produktkategorien) einlösbar sind. Solche Karten erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, solange sie kein universelles Zahlungsmittel sind, sondern nur für bestimmte Zwecke eingesetzt werden. 

Beispiele: Eine Shopping-Karte, die bundesweit in bestimmten Handelsketten gilt, oder ein Gutscheinportal, aus dem sich Mitarbeiter jeden Monat einen oder mehrere Gutscheine (bis gesamt 50 €) aussuchen können (z. B. für Kino, Buchhandel, Modegeschäft, Tankstelle, Fitness, etc.).

Sachbezugskarten bieten maximale Flexibilität innerhalb des erlaubten Rahmens – Mitarbeiter können selbst entscheiden, wofür sie das Guthaben nutzen, was die Wertschätzung erhöht. 

Für den Arbeitgeber sind Gutscheinkarten leicht administrierbar, vor allem wenn ein externer Anbieter oder eine Plattform genutzt wird. Wichtig ist, die 50-€-Grenze strikt einzuhalten und darauf zu achten, dass die Gutscheinlösung den Anforderungen (nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) entspricht – sprich, kein Bargeld, begrenztes Netzwerk, keine totale Freizügigkeit wie Bargeld. Wenn all das passt, sind Gutscheine rechtssicher und praktisch: Ein monatlicher 50-€-Gutschein fühlt sich für Arbeitnehmer fast wie zusätzliches Gehalt an, ist aber für den Arbeitgeber erheblich günstiger als 50 € brutto auszuzahlen. 

Zusätzlich zu den regelmäßigen Gutscheinen können Arbeitgeber Aufmerksamkeiten bis 60 € zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Jubiläum etc.) steuerfrei gewähren, ohne dass dies die 50-€-Freigrenze berührt – beides lässt sich also kombinieren, um noch attraktivere Benefits-Pakete zu schnüren.

Vorteile für Arbeitgeber

Warum sollten Unternehmen Sachbezüge einsetzen? Aus Arbeitgeberperspektive bieten steuerfreie Benefits mehrere handfeste Vorteile gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung:

  • Kosteneinsparungen bei Lohnnebenkosten: Gewährt ein Arbeitgeber einen Sachbezug statt einer Gehaltserhöhung, fallen dafür keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Das reduziert die Lohnnebenkosten spürbar. Im Beispiel oben sparte der Arbeitgeber 132 € an Nebenkosten. Gerade bei größeren Belegschaften oder höheren Summen können Unternehmen so jährlich Tausende Euro an Abgaben sparen.
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit: Die Aufwendungen für Sachbezüge sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben – genauso wie Gehälter. Das heißt, der Arbeitgeber kann alle gewährten Benefits von der Steuer absetzen. Es entstehen also keine steuerlichen Nachteile im Vergleich zur Gehaltszahlung, im Gegenteil: Bei pauschal versteuerten Leistungen (z. B. bestimmten Gutscheinen über Freibeträge hinaus) übernimmt das Unternehmen zwar die Pauschalsteuer, kann diese aber ebenfalls als Betriebsausgabe geltend machen.
  • Mitarbeiterbindung und Motivation: Attraktive Benefits steigern die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig spürt, dass sein Arbeitgeber ihn z. B. mit Tankgutscheinen, Essenszuschüssen oder Gesundheitsangeboten unterstützt, fühlt sich wertgeschätzt. Das kann die Mitarbeitermotivation und die Bindung ans Unternehmen erhöhen. Gerade Sachbezugskarten oder Benefit-Portale, bei denen Mitarbeiter individuell auswählen können, was sie mit dem Budget machen, kommen sehr gut an – es ist fast wie ein kleiner „Bonus“, der Freiheit gewährt und jeden Monat aufs Neue Freude macht.
  • Wettbewerbsvorteil im Recruiting: Im Kampf um Talente können zusätzliche Leistungen den Ausschlag geben. Ein Unternehmen, das über das Gehalt hinaus steuerfreie Extras bietet, positioniert sich als moderner, mitarbeiterorientierter Arbeitgeber. Gerade jüngere Generationen achten verstärkt auf Work-Life-Balance und Benefits. Ein Paket aus z. B. Jobticket, Restaurantgutscheinen und bezuschusster Kinderbetreuung kann ein Alleinstellungsmerkmal im Vergleich zu Wettbewerbern sein. So werden Sachbezüge auch zu einem Marketinginstrument in der Personalgewinnung.
  • Gezielte Anreize setzen: Mit Sachleistungen kann ein Arbeitgeber ganz bestimmte Zwecke fördern, die ihm am Herzen liegen – etwa Gesundheit (wenn z. B. viele Rückenkurse gefördert werden, sinken voraussichtlich Krankheitstage), Nachhaltigkeit (Jobrad statt Dienstwagen fördert umweltbewusste Mobilität), Familienfreundlichkeit (Kinderbetreuungszuschuss), oder einfach ein besseres Betriebsklima (Essenszuschüsse ermöglichen gemeinsames Mittagessen im Team). Eine klassische Gehaltserhöhung ist dagegen ein undifferenziertes Gießkannenprinzip – zwar auch wertgeschätzt, aber ohne Lenkungswirkung.

Grenzen aus Arbeitgebersicht: Natürlich sind Sachbezüge kein Allheilmittel. Es gibt gesetzliche Deckelungen (z. B. 50 €/Monat, 600 €/Jahr für Gesundheit), man kann also nicht unbegrenzt große Summen steuerfrei gewähren. Wichtig ist, Compliance sicherzustellen: Die Leistungen müssen korrekt dokumentiert und abgerechnet werden, sonst drohen im Prüfungsfall Nachversteuerungen. Insgesamt aber zeigen Praxis und Rechenbeispiele, dass der Nutzen die Aufwände in der Regel deutlich übersteigt. Unternehmen sollten die individuellen Bedürfnisse ihrer Belegschaft analysieren und dann gezielt 2–3 Sachbezug-Bausteine einführen, anstatt alles auf einmal – so bleibt der Prozess überschaubar und effektiv.

Vorteile für Arbeitnehmer

Aus Sicht der Mitarbeiter sind steuerfreie Sachbezüge vor allem eines: eine indirekte Gehaltserhöhung mit maximalem Nettoeffekt. Die wichtigsten Vorteile für Arbeitnehmer sind:

  • Höheres Netto-Einkommen: Sachbezüge erhöhen die Kaufkraft, ohne dass der Mitarbeiter dafür Steuern oder Sozialabgaben zahlen muss. Ein 50-€-Gutschein pro Monat entspricht eben tatsächlich 50 € mehr im Portemonnaie, während 50 € mehr Bruttogehalt vielleicht nur ~27 € netto bringen würden. Damit sorgen Benefits für ein spürbares Netto-Plus – oft summieren sich mehrere kleine Bausteine zu mehreren hundert Euro im Jahr zusätzlich. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten ist das ein willkommener finanzieller Vorteil.
  • Vielfältige Nutzungsmöglichkeiten: Moderne Benefits sind flexibel. Mitarbeiter können häufig auswählen, wofür sie ihren Sachbezug einsetzen – ob Gutscheine, Mobilitätszuschüsse, Verpflegung oder andere Extras. Dadurch kann jeder den Vorteil an die eigenen Bedürfnisse anpassen. Keine Kinder? Dann nutzt man eben das Budget für Weiterbildung oder Fitness. Kein Auto? Dann lieber das Jobticket. Diese Individualisierbarkeit steigert den wahrgenommenen Wert des Benefits für jeden Einzelnen.
  • Zusätzliche Wertschätzung: Während eine Gehaltserhöhung oft in der Masse der Abzüge untergeht, sind Sachleistungen sehr sichtbar. Ein monatlicher Gutschein, ein neues Jobrad oder ein Zuschuss, der direkt eine Rechnung (z. B. Kita) bezahlt, vermittelt dem Mitarbeiter: “Mein Arbeitgeber kümmert sich um mich.” Diese Anerkennung erhöht die Zufriedenheit und kann die Motivation im Job deutlich steigern. Ein steuerfreier Essenszuschuss zum Beispiel zeigt, dass der Arbeitgeber auch das tägliche Wohlergehen seiner Mitarbeiter im Blick hat – das schafft Bindung und Loyalität.
  • Bessere Work-Life-Balance: Manche Benefits erleichtern den Alltag jenseits des Arbeitsplatzes. Ein Kinderbetreuungszuschuss nimmt Eltern finanzielle Sorgen und ermöglicht, beruhigter zu arbeiten. Gesundheitsangebote fördern die Work-Life-Balance und Gesundheit. Mobilitätsangebote sparen Pendlern Zeit und Geld. Solche Maßnahmen tragen dazu bei, dass Mitarbeiter Beruf und Privatleben besser vereinbaren können. Indirekt profitieren davon auch wieder die Arbeitgeber durch ausgeglichenere, produktivere Angestellte.
  • Steuerfreiheit = Brutto gleich Netto: Viele Arbeitnehmer erleben zum ersten Mal mit Sachbezügen, was es heißt, dass brutto = netto sein kann. Die psychologische Wirkung ist nicht zu unterschätzen: Ein Benefit von 50 € fühlt sich nach mehr an als eine Gehaltserhöhung von 50 €, weil nichts davon abgezogen wird. Dadurch steigt die Akzeptanz für solche alternativen Vergütungsbestandteile enorm, sobald die Belegschaft verstanden hat, wie es funktioniert. Es lohnt sich, die Vorteile intern gut zu kommunizieren und transparent zu machen, warum ein Benefit besser sein kann als der entsprechende Bruttobetrag.

Grenzen aus Arbeitnehmerperspektive: Einige Arbeitnehmer bevorzugen vielleicht „lieber Cash“. Hier sollte man klar kommunizieren, dass Sachbezüge kein Ersatz für angemessene Grundgehälter sind, sondern ein Bonus obendrauf. Sie können das reguläre Gehalt sinnvoll ergänzen, aber natürlich nicht voll ersetzen – Miete und andere Fixkosten müssen meist in Geld bezahlt werden. Allerdings sind heutige Gutscheinlösungen so breit einsetzbar, dass sie fast wie Bargeld wirken (z. B. Supermarkt, Tanken, Shopping).

Wichtig ist auch: Ein Sachbezug wird nicht in die Rente oder Krankengeldberechnung einbezogen, da er ja nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig ist. Sehr hohe Gehaltssteigerungen lassen sich also nicht komplett durch Sachbezüge substituieren, ohne dass evtl. langfristig Nachteile bei Sozialleistungen entstehen. In der Balance jedoch ermöglichen Sachbezüge es Arbeitnehmern mehr Netto von ihrem Vergütungspaket zu haben, und das kommt letztlich allen zugute.

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Sachbezüge strategisch umsetzen – Beratungsservice von Mitarbeiterkarten24.de

Die Umsetzung von steuerfreien Sachbezügen erfordert strategische Planung und aktuelles Know-how. Hier unterstützt Mitarbeiterkarten24.de Unternehmen mit einem unabhängigen Beratungs- und Vergleichsservice rund um Mitarbeiter-Benefits. Insbesondere wenn es um Sachbezugskarten (50-€-Karten, Gutscheinlösungen) geht, bietet Mitarbeiterkarten24.de einen Marktüberblick: 

  • Welche Anbieter gibt es? 
  • Wie unterscheiden sich die Kosten und Leistungen? 
  • Welche Karte passt zu meinem Unternehmen?

Was bietet der Beratungsservice?

Mitarbeiterkarten24.de stellt einen kostenlosen Vergleich der führenden Anbieter von Mitarbeiterkarten und Benefit-Lösungen zur Verfügung. Im Rahmen einer individuellen Beratung werden Bedarfe und Ziele des Unternehmens analysiert – z. B. soll primär die 50-Euro-Freigrenze genutzt werden, oder stehen Essensgutscheine und Mobilitätsbudget im Vordergrund? Auf Basis dessen erhält man eine Übersicht der passenden Lösungen, inkl. aller Funktionen und Preise der jeweiligen Anbieter. Dieses unabhängige Vorgehen spart der HR-Abteilung viel Zeit und verhindert, dass man sich für eine suboptimale Lösung entscheidet.

Vorteile des Vergleichsportals

Durch die neutrale Beratung kann ein Unternehmen sicher sein, die beste Option für die Einführung von Sachbezügen zu finden – sei es eine universelle Sachbezugskarte im Corporate Design oder eine Kombination mehrerer Benefits. Die Berater von Mitarbeiterkarten24.de kennen die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und achten darauf, dass die gewählte Lösung 100% rechtskonform ist. Gerade bei Themen wie ZAG-Konformität der Gutscheinkarten, Dokumentationspflichten oder Pauschalversteuerung kann eine professionelle Begleitung Fehltritte verhindern. Zudem ist der Service für Unternehmen kostenlos, da Mitarbeiterkarten24.de von den Anbietern finanziert wird. Man erhält also Expertise, spart Aufwand und Geld, und kann schnell mit der Umsetzung starten.

Praktisches Tool: Sachbezugskarten-Konfigurator

Bei Mitarbeiterkarten24.de können Sie z. B. eine Karte konfigurieren und sofort ein unverbindliches Angebot anfordern – so erhalten Sie einen schnellen Eindruck, welche Einsparmöglichkeiten und Nettovorteile für Ihr konkretes Szenario erzielbar sind.

Viele zufriedene Unternehmen haben über Mitarbeiterkarten24.de bereits passende Benefit-Programme eingeführt und profitieren von der einfachen Verwaltung im Online-Portal und zufriedenen Mitarbeitern. Wer also in die steuerfreie Sachbezugswelt einsteigen oder sein bestehendes Angebot optimieren möchte, dem sei dieser Beratungsservice ans Herz gelegt.

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Steuerfreie Sachbezüge vs. Gehaltserhöhung ist kein Entweder-oder, sondern eine Frage des optimalen Mixes. Dieser Artikel hat gezeigt, dass steuer- und sozialversicherungsfreie Benefits eine Win-win-Situation schaffen können: Arbeitnehmer erhalten mehr Netto und attraktive Zusatzleistungen, während Arbeitgeber Kosten sparen und die Mitarbeiterzufriedenheit steigern. Ob 50-Euro-Sachbezugskarte, Essenszuschuss, Gesundheitsbudget, Jobticket, Tankgutschein oder Kinderbetreuung – die Möglichkeiten sind vielfältig und lassen sich an die Bedürfnisse von Belegschaft und Unternehmen anpassen. Wichtig ist, die gesetzlichen Spielregeln (wie § 8 Abs. 2 EStG, 50-€-Freigrenze, 1%-Regelung etc.) einzuhalten und die Grenzen der einzelnen Modelle zu kennen. Dann steht einer erfolgreichen Nettolohnoptimierung nichts im Weg.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Nutzen Sie die Gestaltungsspielräume und verwandeln Sie starre Gehaltserhöhungen in kreative Benefit-Lösungen. Ihre Mitarbeiter werden es danken – und Ihr Unternehmen profitiert durch motivierte Teams und einen Vorsprung im Employer Branding.

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Martin Wendl (mitarbeiterkarten24.de)

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