Welche Gutscheine für Mitarbeiter sind erlaubt?

Welche Gutscheine für Mitarbeiter sind erlaubt?

In der modernen Arbeitswelt setzen immer mehr Unternehmen auf steuerfreie Sachbezüge als attraktive Mitarbeiterbenefits. Insbesondere Gutscheine für Mitarbeiter sind beliebt, da sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden können und dem Mitarbeiter einen echten Mehrwert bieten – mehr Netto vom Brutto, ohne Lohnsteuer- und Sozialabgaben. Doch welche Mitarbeitergeschenke in Gutscheinform sind in Deutschland tatsächlich erlaubt?

1. Gesetzliche Grundlagen: Sachbezüge und steuerrechtlicher Rahmen

Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Waren, Dienstleistungen oder Gutscheinen – im Gegensatz zum Barlohn. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den Vorteil nicht in Bargeld umwandeln kann. Der § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht steuerfreie Sachbezüge bis aktuell 50 Euro pro Monat ohne Abgabe von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.

Bei der 50-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Um die Steuerfreiheit zu nutzen, sollte die Höhe der Gutscheine stets bei 50 Euro oder darunter liegen.

Seit 2020 gelten verschärfte Regelungen zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen gelten lohnsteuerlich als Geldlohn und nicht als Sachbezug. Geldkarten und Gutscheine gelten nur als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nicht als allgemeines Zahlungsmittel fungieren (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).

2. Erlaubte Gutscheine: Welche Gutscheine gelten als Sachbezug?

Der § 8 EStG und das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 definieren klar, welche Gutscheinarten bei der Suche nach steuerfreien Gehaltsextras erlaubt sind. Sachbezugskarten von verschiedenen Anbietern sind steuerfrei nutzbar, wenn sie ausschließlich zum Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen:

  • Gutscheine des Ausstellers: Gutscheine für eigene Produkte/Dienstleistungen (z. B. firmeneigener Shop, Supermarkt-Gutscheine für deren Filialen).
  • Begrenzte Akzeptanznetze: Regionale City-Cards oder Stadtgutscheine, die nur bei ausgewählten lokalen Partnern eingelöst werden können (nicht bei allen Mastercard-Akzeptanzstellen).
  • Begrenzte Produktpaletten: Tankgutscheine, Buchgutscheine, Kinogutscheine oder Fitness-Gutscheine für eng umrissene Produktgruppen.

Unzulässige Gutscheine gelten als Barlohn und sind vom ersten Euro an steuer- und sozialabgabenpflichtig.

3. 50-Euro-Sachbezug: Nutzung der Freigrenze 

Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat ermöglicht Arbeitgebern, jedem Mitarbeiter 600 Euro pro Jahr steuerfrei zu gewähren. Die Grenze wurde Anfang 2022 von 44 € auf 50 € erhöht.

Wichtige Punkte: Der Sachbezug muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden – Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig. Die 50 € gelten pro Kalendermonat; eine Ansammlung von 600 € zur Gewährung am Jahresende ist nicht erlaubt, da das Zuflussprinzip greift. Für die Steuerfreiheit muss der Sachbezug in dem Monat zufließen, für den die 50-€-Freigrenze genutzt wird. In der Praxis wird dies durch eine monatliche Aufladung der Karte umgesetzt.

Tipp: Viele Anbieter bieten digitale Lösungen mit automatischer monatlicher Aufladung von 50 € pro Monat. Der 50-Euro-Sachbezug kann parallel zu anderen steuerfreien Benefits wie Arbeitgeberzuschüssen zum Jobticket oder Incentives zur Gesundheitsförderung genutzt werden – so entsteht ein attraktives Gesamtpaket an Gehaltsextras als Zusatzleistung in der Arbeit.

4. Nicht erlaubte Gutscheine: Häufige Fehler vermeiden

Folgende Gutscheine sind nicht als steuerfreier Sachbezug zulässig:

  • Universelle Prepaid-Kreditkarten (Visa, Mastercard): Gelten als allgemeines Zahlungsmittel und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Auszahlbare Guthaben: Jede Möglichkeit der Bargeldauszahlung macht es zur Geldleistung.
  • Nachträgliche Kostenerstattungen: Erstattungen gelten nicht als Sachzuwendung, sondern als Geldleistung.
  • Gutscheine über 50 €: Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.
  • Gehaltsumwandlungen: Der Sachbezug muss zusätzlich zum bisherigen Gehalt erfolgen.

Wichtig: Bei sehr großen Online-Marktplätzen mit nahezu unbegrenztem Sortiment könnte das Finanzamt argumentieren, dass es sich faktisch um ein allgemeines Zahlungsmittel handelt. Sicherer sind Gutscheine mit klar abgegrenztem Sortiment.

5. Digitale vs. klassische Gutscheine

Moderne digitale Sachbezugskarten mit automatischer monatlicher Aufladung sparen Verwaltungsaufwand und reduzieren Verlustrisiken. Klassische Papiergutscheine sind einfacher, aber logistisch aufwendiger. Viele Anbieter bieten hybride Lösungen – physische Karte plus App – sodass jeder Mitarbeiter die bevorzugte Form wählen kann. 

Wichtig ist die Rechtskonformität: Die Karte muss die ZAG-Kriterien erfüllen – entweder begrenztes Akzeptanznetz, begrenzte Produktpalette oder ein begünstigter sozialer/steuerlicher Zweck – und darf nicht als allgemeines Zahlungsmittel fungieren.

6. Mitarbeiterkarten24.de – kostenlose Beratung und Anbietervergleich

Die Wahl des richtigen Anbieters für Sachbezugskarten kann unübersichtlich sein. Mitarbeiterkarten24.de bietet als kostenloser Beratungs- und Vergleichsservice Unterstützung bei der Suche nach dem passenden Anbieter.

Das bietet der kostenfreie Service:

  • Unabhängige Beratung – kostenfrei: Persönliche Einschätzung, welche Lösung zu Ihrer Unternehmensgröße und Ihren Anforderungen passt – ohne Beratungsgebühren.
  • Umfassender Anbietervergleich: Vergleich der am Markt verfügbaren Anbieter hinsichtlich Kosten, Leistungsumfang, Akzeptanzstellen und Rechtskonformität für einen transparenten Überblick.
  • Zeitersparnis und Expertise: Profitieren Sie vom Expertenwissen des Teams statt stundenlanger Eigenrecherche. Das Team kennt die Stärken und Schwächen der verschiedenen Anbieter.
  • Rechtssicherheit: Alle von mitarbeiterkarten24.de empfohlenen Lösungen sind nach aktuellem Rechtsstand so konzipiert, dass sie die Voraussetzungen der Sachbezugsregelungen (§ 8 EStG) erfüllen und lohnsteuer- sowie sozialversicherungsfrei eingesetzt werden können.
  • Individuelle Bedarfsanalyse: Auf Basis Ihrer spezifischen Bedürfnisse (Mitarbeiterzahl, gewünschte Akzeptanzstellen, digitale/physische Lösung) erhalten Sie maßgeschneiderte Empfehlungen.

So funktioniert’s: Sie kontaktieren mitarbeiterkarten24.de über die Website, schildern Ihre Anforderungen und erhalten eine unverbindliche Beratung samt Anbietervergleich. Der Service finanziert sich über Provisionen der vermittelten Anbieter – für Sie entstehen keine Kosten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ohne große HR-Abteilungen ist dieser Vergleichsservice wertvoll, um die beste Lösung für steuerfreie Sachbezüge zu finden.

7. Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt zum Gutschein-Benefit

Wie führt man Mitarbeiter-Gutscheine konkret im Unternehmen ein? Hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Schritt 1: Entscheidung und Budget
Klären Sie intern, ob und in welcher Form Sie Sachbezüge einführen möchten. Budgetieren Sie ca. 50 € pro Mitarbeiter und Monat (bzw. einen niedrigeren Betrag, wenn Sie nicht die volle Grenze ausschöpfen möchten). Bedenken Sie, dass es eine zusätzliche Leistung sein muss – planen Sie also entsprechend neue Mittel ein oder schauen Sie, welche bestehenden Benefits eventuell ersetzt werden könnten (z. B. unregelmäßige Geschenke durch regelmäßigen Sachbezug ersetzen).

Schritt 2: Anbieter auswählen
Recherchieren Sie geeignete Anbieter von Sachbezugskarten. Achten Sie darauf, dass diese rechtssicher nach § 8 EStG arbeiten. Vergleichen Sie die Konditionen (manche sind kostenlos, andere erheben Gebühren), das Akzeptanznetz (wo können Mitarbeiter einkaufen?), die technische Lösung (App, Karte, beides?) und den Service (Support, Verwaltungsportal). Holen Sie sich ggf. Angebote von mehreren Anbietern ein und entscheiden Sie sich für die Lösung, die am besten zu Ihrem Unternehmen passt.

Schritt 3: Steuerberater / Lohnbuchhaltung informieren
Bevor Sie starten, sollten Sie Ihren Steuerberater oder Ihre Lohnbuchhaltung ins Boot holen. Diese können prüfen, ob die gewählte Lösung den steuerlichen Anforderungen entspricht, und Ihnen bei der korrekten Verbuchung helfen. Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung zwar nicht versteuert werden, aber trotzdem dokumentiert werden – z. B. auf der Lohnabrechnung als „steuerfreier Sachbezug 50 €“ vermerkt. Die Buchhaltung muss außerdem die Zahlungen an den Gutscheinanbieter als Betriebsausgabe erfassen.

Schritt 4: Mitarbeiter informieren und anmelden
Kommunizieren Sie den neuen Benefit an Ihre Belegschaft! Eine interne Mitteilung, ein Intranet-Post oder eine Info-Veranstaltung sorgen dafür, dass alle Bescheid wissen. Erklären Sie, was die Mitarbeiter bekommen (50 € monatlich auf einer Karte/App), wo sie diese einsetzen können, und dass es steuerfrei ist (also echtes Plus zum Gehalt). Begeisterung entsteht, wenn man den Nutzen klar macht. Anschließend melden Sie die Mitarbeiter beim Anbieter an – meist geht das per Liste (Name, Personalnummer, ggf. E-Mail) über ein Portal. Der Anbieter kümmert sich dann um den Kartenversand bzw. App-Zugang.

Schritt 5: Ausgabe der Karten / Freischaltung
Die Mitarbeiter erhalten ihre Gutscheinkarten per Post oder können sich die App herunterladen und mit ihren Zugangsdaten einloggen. Je nach Anbieter gibt es eine kurze Aktivierung oder Registrierung durch den Mitarbeiter. Ab dann steht das monatliche Guthaben zur Verfügung. In vielen Fällen ist die Karte sofort einsatzbereit, sobald der erste Betrag aufgeladen wurde.

Schritt 6: Laufender Betrieb und Verwaltung
Im laufenden Betrieb passiert meist nicht viel: Der Anbieter lädt automatisch jeden Monat die 50 € auf die Karten auf (vorausgesetzt, Sie haben das Guthaben bereitgestellt bzw. eine Abbuchungsvereinbarung). Sie als Arbeitgeber erhalten in der Regel eine monatliche Abrechnung, die Sie begleichen. Bei Personaländerungen (neue Mitarbeiter, Austritte) passen Sie die Liste im Portal an. Neue Mitarbeiter können jederzeit hinzugefügt werden und erhalten dann ebenfalls ihre Karte. Ausgeschiedene Mitarbeiter werden deaktiviert, damit keine weiteren Aufladungen erfolgen.

Schritt 7: Feedback einholen und optimieren
Nach einigen Monaten lohnt es sich, Feedback der Mitarbeiter einzuholen: Wird der Benefit genutzt? Sind sie zufrieden mit den Einsatzmöglichkeiten? Gibt es Wünsche (z. B. mehr Partner im Netz)? Solches Feedback können Sie an den Anbieter weitergeben oder nutzen, um intern Anpassungen vorzunehmen (z. B. bessere Kommunikation, FAQ erstellen). Auch für Ihr Employer Branding ist es hilfreich zu wissen, wie der Benefit ankommt, um ihn entsprechend nach außen zu präsentieren.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein mittelständisches Unternehmen mit 50 Mitarbeitern führte Sachbezugskarten über einen spezialisierten Anbieter ein. Nach der dreimonatigen Testphase zeigte eine interne Umfrage, dass über 90 % der Mitarbeiter den Benefit nutzen und als sehr positiv bewerten. Besonders geschätzt wurde die Flexibilität (jeder kann selbst entscheiden, wofür er die 50 € ausgibt) und das Gefühl, vom Arbeitgeber wertgeschätzt zu werden. Die HR-Abteilung berichtete, dass der administrative Aufwand minimal sei – einmal eingerichtet, läuft das System quasi von allein. Solche Erfolgsgeschichten zeigen: Mit der richtigen Umsetzung profitieren alle Beteiligten.

8. Weitere steuerfreie Benefits: Geschenke zu besonderen Anlässen

Neben dem monatlichen Sachbezug von 50 Euro gibt es weitere Möglichkeiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerfreie Aufmerksamkeiten zukommen zu lassen – nämlich Geschenke an Mitarbeiter zu persönlichen Anlässen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sind Sachzuwendungen bis zu 60 € (inklusive Umsatzsteuer) pro Anlass steuerfrei, wenn sie aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt werden. 

Das können z. B. sein:

  • Geburtstag des Mitarbeiters
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes
  • Firmenjubiläum (z. B. 10 Jahre im Unternehmen)
  • Bestandene Prüfung / Abschluss einer Weiterbildung
  • Andere vergleichbare persönliche Ereignisse

Wichtig: Es muss sich um einen konkreten persönlichen Anlass handeln. Anlasslose Geschenke oder Geschenke zu allgemeinen Anlässen (wie Firmenfeiern ohne persönlichen Bezug) fallen nicht unter diese Regelung. Auch hier gilt: Es muss ein Sachgeschenk sein, kein Bargeld. Ein Gutschein ist erlaubt, solange er die Sachbezugskriterien erfüllt (also z. B. ein Gutschein für ein bestimmtes Geschäft oder eine Dienstleistung, nicht eine universelle Prepaid-Karte).

Die 60-€-Grenze ist ebenfalls eine Freigrenze: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist das gesamte Geschenk steuer- und sozialversicherungspflichtig. Deshalb sollte der Wert des Geschenks stets unter 60 € bleiben. In der Praxis empfehlen sich Gutscheine bis knapp unter 60 € (z. B. 50–59 €), um Bewertungsrisiken und Rundungsdifferenzen zu vermeiden.

Diese Anlass-Geschenke sind unabhängig vom monatlichen 50-Euro-Sachbezug. Das heißt, Sie können einem Mitarbeiter im gleichen Monat sowohl den regulären Sachbezug von 50 € als auch ein Geburtstagsgeschenk von 60 € geben – beides bleibt steuerfrei, solange die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Das ist eine tolle Möglichkeit, Mitarbeitern zusätzlich zu den regelmäßigen Benefits noch eine besondere Wertschätzung zu zeigen.

Achtung bei der Häufigkeit

Das Gesetz sagt „aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses“. Würde man einem Mitarbeiter jeden Monat ein „Geschenk aus Anlass XY“ geben, könnte das Finanzamt dies als Umgehung der Sachbezugsgrenze ansehen und die Steuerfreiheit versagen. 

Die Praxis zeigt: Bei den meisten Mitarbeitern liegen ein bis drei persönliche Anlässe pro Jahr vor (z. B. Geburtstag, Jubiläum, einmalige Ereignisse). Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern der echte persönliche Anlass je Zuwendung. Unternehmen sollten darauf achten, diese 60-€-Geschenke tatsächlich nur aus gegebenem persönlichen Anlass und zeitnah dazu zu überreichen.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie solche Gelegenheiten gezielt zur Mitarbeiterbindung. Ein passender Gutschein zum Geburtstag mit einer handschriftlichen Karte, oder eine Überraschung zum Firmenjubiläum, vermittelt Wertschätzung und bleibt positiv in Erinnerung. Da diese Aufmerksamkeiten steuerfrei sind, kostet es das Unternehmen wenig, hat aber einen hohen emotionalen Wert für den Arbeitnehmer. Besonders in Kombination mit dem monatlichen Sachbezug lässt sich so ein umfangreiches Benefit-Paket schnüren: Beispielsweise 600 € im Jahr durch den 50-€-Sachbezug plus bis zu 180 € (3 × 60 €) an Anlassgutscheinen – insgesamt 780 € jährlich steuerfrei. Das ist eine Summe, die spürbar zur Motivation beitragen kann, wenn sie klug eingesetzt wird.

Weihnachten und Firmenevents

Für Anlässe wie Weihnachten oder Firmenevents gelten teils eigene Regeln (Stichwort Betriebsveranstaltungen mit 110 € Freibetrag pro Event). Doch viele Arbeitgeber mischen hier pragmatisch: Sie veranstalten z. B. eine Weihnachtsfeier (die unter die Veranstaltungsregel fällt) und überreichen dort zusätzlich jedem Mitarbeiter einen kleinen Gutschein als Aufmerksamkeit (unter 60 €) – zweifach steuerbegünstigt. Immer sollte jedoch die Geste der Anerkennung im Vordergrund stehen, nicht nur der Steueraspekt.

9. Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerfreie Mitarbeitergutscheine bieten, wie gezeigt, materielle Vorteile – doch darüber hinaus gibt es eine Reihe von weichen Faktoren, von denen beide Seiten profitieren:

  • Mehr Arbeitszufriedenheit und Motivation: Mitarbeiter erleben Gutscheine als monatliche Wertschätzung. Die regelmäßige Freude über ein zusätzliches Geschenk verstärkt das Gefühl von Anerkennung im Unternehmen. Das wirkt sich positiv auf die Stimmung und Motivation aus. Ein motivierter Mitarbeiter ist in der Regel produktiver und loyaler.
  • Stärkere Mitarbeiterbindung: Wer spürt, dass sein Arbeitgeber sich kümmert und Zusatzleistungen bietet, ist weniger geneigt, den Arbeitgeber zu wechseln. Gerade wenn verschiedenste Bedürfnisse unterschiedlicher Alters- und Interessengruppen abgedeckt werden können – zum Beispiel nutzt der eine den Gutschein fürs Tanken, die andere fürs Shopping, der nächste für Lebensmittel – fühlen sich viele abgeholt. Diese Flexibilität der Gutscheine (jeder kann sie nach eigenem Wunsch einsetzen) trägt dazu bei, dass alle Generationen im Betrieb einen Nutzen sehen. Zufriedene Mitarbeiter, die sich wertgeschätzt fühlen, bleiben dem Unternehmen länger treu.
  • Steueroptimierung und Kostenkontrolle: Für den Arbeitgeber sind Gutscheine ein Instrument zur steuerlichen Optimierung der Vergütungsstruktur. Man kann Mitarbeitern mehr bieten, ohne dass die Lohnkosten überproportional steigen. Dies ist insbesondere für mittelständische Firmen interessant, die Budgets schonen müssen. Gleichzeitig bleibt der monatliche Aufwand pro Mitarbeiter planbar – z. B. genau 50 € pro Monat. Unerwartete Mehrkosten durch Steuernachzahlungen entfallen, solange man die Regeln einhält. In Zeiten steigender Abgabenlast sind solche steuerfreien Gehaltsextras ein echter Wettbewerbsvorteil.
  • Einfaches Benefit-Management: Durch die Automatisierung und Digitalisierung von Gutscheinlösungen ist der Verwaltungsaufwand gering. HR-Abteilungen können somit ein attraktives Mitarbeiterbenefit anbieten, ohne sich in komplizierte Programme einarbeiten zu müssen. Zudem sind digitale Gutscheine auch für Remote-Mitarbeiter oder Außendienstler unmittelbar nutzbar – unabhängig vom Arbeitsort. Gerade im Homeoffice-Kontext ist es ein Benefit, der alle erreicht.
  • Mitarbeiter sparen bei Alltagskosten: Für Arbeitnehmer sind die Gutscheine nicht nur „nice-to-have“. Oft helfen sie, alltägliche Ausgaben zu stemmen – sei es der Wocheneinkauf, der Tank oder der neue Bürostuhl fürs Homeoffice. In Zeiten, in denen Inflation und Lebenshaltungskosten spürbar sind, kommen solche Sachbezüge genau richtig, um das Nettoeinkommen aufzubessern. Der Effekt ist vergleichbar mit einem kleinen steuerfreien Bonus jeden Monat. So fühlen sich Arbeitnehmer finanziell entlastet und danken es mit höherer Loyalität.

Insgesamt entsteht durch Mitarbeitergutscheine eine Win-Win-Situation: Arbeitnehmer erhalten einen echten monetären Vorteil und fühlen sich wertgeschätzt. Arbeitgeber können mit geringem Mitteleinsatz die Mitarbeiterzufriedenheit steigern, Fluktuation senken und sich gleichzeitig als moderner, mitarbeiterorientierter Betrieb positionieren. Diese Vorteile zeigen sich nicht unbedingt von heute auf morgen in Zahlen, aber mittel- bis langfristig zahlen sie sich in Form von engagierten, dem Unternehmen verbundenen Beschäftigten aus.

10. Gutscheine als Teil des Employer Brandings

Im Wettbewerb um Fachkräfte kommt es längst nicht mehr nur auf das Gehalt an. Zusatzleistungen und ein durchdachtes Benefit-System sind heute ein wichtiger Faktor für die Arbeitgeberattraktivität. Unternehmen, die steuerfreie Mitarbeiterbenefits wie Gutscheinlösungen anbieten, senden eine klare Botschaft: „Wir kümmern uns um unsere Mitarbeiter und bieten mehr als das Standard-Gehalt.“ Dies stärkt das Employer Branding, also die Marke des Unternehmens als Arbeitgeber.

Benefits und Flexibilität werden immer wichtiger

Gerade jüngere Generationen und begehrte Fachkräfte achten bei der Jobwahl auf Benefits und Flexibilität in der Arbeitsgestaltung. Ein gut kommuniziertes Gutscheinprogramm – etwa erwähnt in Stellenanzeigen oder auf der Karriereseite – kann den Ausschlag geben, dass ein Bewerber sich für Ihr Unternehmen entscheidet, weil er weiß, dass er monatlich 50 € pro Mitarbeiter extra erhält für Dinge, die ihm wichtig sind. Laut Umfragen betrachten über 80 % der Arbeitnehmer Benefits heutzutage als selbstverständlich oder immer wichtiger. Nutzen Sie dies: Ein steuerfreier Sachbezug ist ein Benefit, den längst nicht alle Firmen bieten. Wenn Sie ihn haben, heben Sie sich positiv ab.

Baustein einer modernen Unternehmenskultur

Zudem passen Gutscheine hervorragend in eine moderne Unternehmenskultur, die auf Wertschätzung, Anerkennung und Work-Life-Balance setzt. Sie zeigen, dass das Unternehmen verstanden hat, wie es Mitarbeitenden im Alltag etwas Gutes tun kann. Intern können solche Programme Teil der Wertschätzungskultur werden – etwa indem man regelmäßig Erfolgsgeschichten teilt („Was haben Sie sich mit Ihrem Mitarbeitergutschein gegönnt?“) oder besondere Leistungen mit zusätzlichen Gutscheinen honoriert.

Baustein eines konsistenten Arbeitgeberimage

Nicht zuletzt helfen Benefits wie diese, ein konsistentes Arbeitgeberimage aufzubauen: innovativ, fürsorglich, effizient. Im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen (flexible Arbeitszeiten, Weiterbildungsangebote, Gesundheitsangebote etc.) ergeben Gutscheine ein rundes Bild und verstärken das Gesamtpaket der Arbeitgeberleistungen. Sie sind ein wichtiger Beitrag zu einem modernen Benefit-Portfolio, das Ihre Attraktivität als Arbeitgeber nachhaltig steigert.

Fazit

Gutscheine für Mitarbeiter sind sehr sinnvoll, wenn man die Rahmenbedingungen einhält. Unternehmen können damit steuerfreie Sachbezüge optimal nutzen – zur Freude der Mitarbeitenden und zum Vorteil des Betriebs. Ob als regelmäßiger 50-Euro-Sachbezug pro Monat oder als gezielte Aufmerksamkeit zu besonderen Anlässen: Gutscheine sind ein flexibles, wertgeschätztes Instrument moderner Mitarbeiterbindung.

Die wichtigsten Punkte in Kürze: Achten Sie darauf, dass Gutscheine als Sachzuwendung gelten (begrenztes Netz, kein allgemeines Zahlungsmittel), halten Sie stets die Freigrenze von 50 Euro pro Monat ein, gewähren Sie den Sachbezug zusätzlich zum Gehalt und nutzen Sie die Möglichkeit weiterer steuerfreier Geschenke zu persönlichen Anlässen (bis 60 €). Mit kostenlosen Services wie mitarbeiterkarten24.de wird die Umsetzung zum Kinderspiel – ohne versteckte Kosten, rechtlich sicher und mit minimalem Verwaltungsaufwand.

In der Summe tragen steuerfreie Gutscheine zu mehr Motivation, Loyalität und einem attraktiven Arbeitgeberimage bei. Sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei und bieten damit echte Mehrwerte für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, während Arbeitgeber von planbaren Kosten und einem stärkeren Employer Branding profitieren. Firmen, die hier aktiv werden, verschaffen sich sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch am Arbeitsmarkt einen klaren Vorteil.

Welche Gutscheine für Mitarbeiter erlaubt sind, ist nun kein Geheimnis mehr – nutzen Sie diese Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen voll aus! Mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite wird aus einem steuerlichen Vorteil ein echtes Motivationsinstrument, das Ihre Arbeit als Arbeitgeber erleichtert und Ihren Beschäftigten konkrete Vorteile im Alltag bringt.

Martin Wendl (mitarbeiterkarten24.de)

Wir beraten Selbständige, Freiberufler und Personalverantwortliche in mittelständischen Unternehmen unabhängig und objektiv über betriebliche Mitarbeiter- und Versorgungsmodelle unter Nutzung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Optimierungsmöglichkeiten.

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