Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, wie sie Minijobber zusätzlich belohnen können, ohne die Minijob-Grenze für Verdienst und Entgelt zu überschreiten. Genau hier kommt der Sachbezug im Minijob ins Spiel. Damit sind Sachleistungen (also geldwerte Vorteile wie Gutscheine oder Karten) gemeint, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gewährt – idealerweise steuerfrei und ohne Sozialabgaben.
In diesem Beitrag beleuchten wir, was es damit auf sich hat, welche gesetzlichen Regelungen gelten und wie Unternehmen die 50-Euro-Freigrenze optimal nutzen können. (Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Das Wichtigste im Überblick:
- Minijob-Definition: Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn der Arbeitslohn im Monat eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreitet (seit 2025 556 Euro, vorher 520 Euro). Minijobber sind in dieser Beschäftigungsform weitgehend sozialversicherungsfrei und zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung.
- Steuer- und Abgabenfreiheit: Zusätzlich zum Lohn gewährte Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat sind steuerfrei und beitragsfrei (sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind). Sie werden bei der Berechnung der Minijob-Verdienstgrenze nicht mitgezählt.
- 50-Euro-Freigrenze: Die Freigrenze von 50 Euro bedeutet: Sachleistungen bis zu diesem Betrag bleiben komplett abgabenfrei. Wird die Grenze in einem Kalendermonat auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Kombination von Barlohn und Sachleistung: Arbeitgeber dürfen Sachbezüge nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren (keine Gehaltsumwandlung). In der Praxis können sie z. B. 556 Euro Barlohn plus50 Euro Sachbezug zahlen – der Minijob bleibt bestehen, da die 50 Euro als steuerfreier Gehaltsextra nicht auf die Entgeltgrenze angerechnet werden. Wichtig: Der Mindestlohn muss durch den Barlohn weiterhin erfüllt werden.
- Vorteile für Mitarbeiter und Unternehmen: Sachbezüge steigern den Netto-Verdienst der Mitarbeiter (Minijobber erhalten mehr Geld zur freien Verfügung) und zeigen Wertschätzung. Unternehmen profitieren von zufriedeneren, loyaleren Angestellten sowie geringen Kosten, da bis 50 € keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Das stärkt die Mitarbeiterbindung und macht den Betrieb als Arbeitgeber attraktiver.
Was ist ein Sachbezug im Minijob?
Ein Sachbezug ist eine Leistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld ausgezahlt wird, sondern in einer anderen Form erfolgt – etwa als Gutschein, Geldkarte oder Sachgut. Typische Beispiele sind Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine, Mitarbeiter-Benefit-Karten oder Zuschüsse (z. B. zum ÖPNV-Ticket). Im Kontext Minijob bedeutet das: Der Arbeitgeber gibt dem Minijobber einen geldwerten Vorteil zusätzlich zum Lohn.
Wichtig ist, dass ein solcher Sachbezug zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt wird und nicht statt einer Lohnzahlung. Seit 2020 ist gesetzlich festgelegt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die Sachbezugs-Freigrenze fallen, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Arbeitgeber dürfen also den Sachbezug nicht einfach vom Lohn abziehen oder den Lohn entsprechend kürzen. Diese Regelung soll verhindern, dass regulärer Lohn in Sachleistungen umgewandelt wird, nur um Steuern zu sparen. Für die Praxis heißt das: Ein Minijobber hat z. B. vertraglich Anspruch auf 450 Euro oder 520 Euro Gehalt (je nach vereinbarter Arbeitszeit und Mindestlohn); nur was darüber hinaus gewährt wird, kann als steuerfreier Sachbezug gelten.
Minijob: Verdienstgrenze, Verdienstgrenze und Sozialversicherungsfreiheit
Zunächst ein kurzer Überblick zum Minijob selbst. Ein Minijob (offiziell „geringfügig entlohnte Beschäftigung“) ist eine Beschäftigung, bei der der Verdienst des Arbeitnehmers eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Entgeltgrenze liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 556 Euro pro Monat. Zuvor waren es 538 Euro (2024) – die Grenze wurde an den steigenden Mindestlohn gekoppelt und erhöht sich entsprechend. Auf das Jahr gerechnet entspricht 556 € monatlich 6.672 € Einnahmen pro Jahr. Wird diese Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Sozialversicherung: Minijobber sind von den meisten Sozialabgaben befreit. Arbeitnehmer in Minijobs zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das heißt auch, dass über den Minijob kein eigener Krankenversicherungsschutz besteht – Minijobber sind in Deutschland oft über die Familie mitversichert oder freiwillig versichert, da der Minijob keine Ansprüche z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Rentenversicherung: Seit 2013 sind Minijobs zwar per Gesetz rentenversicherungspflichtig, doch besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In der Praxis nutzen viele Minijobber diese Befreiung, sodass sie auch hier keine Beiträge zahlen und der Minijob für sie komplett sozialabgabenfrei ist. Der Arbeitgeber hingegen zahlt für Minijobber Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale – beispielsweise 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung, sowie Umlagen. Für den Minijobber selbst fallen jedoch – nach Befreiung von der Rentenversicherung – keine eigenen Abzüge vom Lohn an. Die Lohnsteuer wird beim Minijob üblicherweise pauschal mit 2% vom Arbeitgeber entrichtet, wodurch das Einkommen des Minijobbers faktisch steuerfrei bleibt.
Hinweis: Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn. Das bedeutet, die vereinbarte Arbeitszeit darf nicht dazu führen, dass der Minijobber weniger als den Mindestlohn pro Stunde erhält. Durch die dynamische Minijob-Grenze (10 Stunden/Woche * Mindestlohn) wird sichergestellt, dass bei steigenden Löhnen auch die Minijob-Entgeltgrenze angepasst wird. Als Arbeitgeber muss man daher bei einem Minijob stets prüfen, dass sowohl der Mindestlohn eingehalten wird als auch die Verdienstgrenze im Schnitt nicht überschritten wird.
Steuerfreie 50-Euro-Sachbezüge im Minijob nutzen
Für Arbeitgeber besonders interessant ist die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG). Bis zu 50 Euro pro Monat kann man Mitarbeitern als Sachbezug zukommen lassen, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Diese Grenze wurde Anfang 2022 von vormals 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Sachleistungen bis zu 50 € monatlich sind komplett steuer- und sozialversicherungsfrei – ein echter Vorteil im Vergleich zur Auszahlung als normales Gehalt.
Damit ein Sachbezug unter diese Regel fällt, müssen allerdings ein paar Aspekte beachtet werden:
- Freigrenze strikt einhalten: Der Wert der Sachleistung darf 50 Euro im Monat nicht überschreiten. Wird auch nur minimal mehr gewährt, entfällt die Steuerfreiheit vollständig. Beispiel: Gibt der Arbeitgeber Waren oder Gutscheine im Wert von 52 € in einem Monat, muss dieser Betrag voll versteuert und verbeitragt werden – es gibt keine anteilige Befreiung. Daher muss unbedingt auf einen gleichmäßigen Monatswert bis max. 50 € geachtet werden.
- Zusätzlichkeitskriterium: Wie oben erwähnt, muss der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann also nicht den Lohn von 556 € umwandeln in 506 € + 50 € Gutschein, sondern muss den vollen Lohn zahlen und die 50 € on top geben. Dieses Kriterium ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 Abs. 4 EStG) und bei Prüfungen wird darauf geachtet.
- Nicht in bar auszahlen: Ein Sachbezug muss per Definition eine Sachleistung bleiben. Bargeld oder ein direkt auszahlbares Guthaben fallen nicht darunter. Zulässig sind Gutscheine, Karten oder konkrete Sachleistungen (z. B. Waren). Die Gewährung kann etwa über Prepaid-Karten, sogenannte Mitarbeiter- bzw. Sachbezugskarten, erfolgen, die an eine bestimmte Nutzung gebunden sind (z. B. nur zum Einkauf bestimmter Waren oder bei bestimmten Händlern). Dadurch bleibt der Vorteil ein Sachbezug und wird nicht als Barlohn gewertet.
- Dokumentation: Es empfiehlt sich, die Gewährung von Sachbezügen genau zu dokumentieren. So kann im Fall einer Prüfung (etwa durch Finanzamt oder Sozialversicherung) nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen – insbesondere die Einhaltung der Freigrenze – erfüllt sind.
Nutzen Arbeitgeber die 50-Euro-Freigrenze konsequent, können sie einem Mitarbeiter bis zu 600 Euro netto im Jahr extra zukommen lassen, ohne jegliche Steuer- und Abgabenlast. Diese Summe kommt als Gehaltsextra direkt dem Minijobber zugute, denn sie ist Netto für ihn. Für das Unternehmen entstehen lediglich die Sachkosten – aber keine zusätzlichen Lohnnebenkosten. In Zeiten, in denen qualifizierte Mitarbeiter gefragt sind, ist das ein attraktives Instrument, um sich als arbeitnehmerfreundlich zu präsentieren.
Einfluss von Sachbezügen auf den Verdienst im Minijob
Eine häufige Frage von Arbeitgebern lautet: „Zählen Sachbezüge zum Verdienst eines Minijobbers dazu?“ Die Antwort: Grundsätzlich ja, alle Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis zählen erst einmal zum Arbeitsentgelt. Laut Minijob-Zentrale gehören „alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung“ zum regelmäßigen Verdienst – egal ob in Geld oder als Sachbezug. Insofern könnten Sachleistungen den Verdienst erhöhen und im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Allerdings greift bei bestimmten steuerfreien Zusatzleistungen (wie dem 50-€-Sachbezug) eine Ausnahme: Bei der Prüfung der Minijob-Grenze bleiben steuerfreie Arbeitslohnbestandteile außer Betracht, sofern sie beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.
Konkret heißt das: Gewährt der Arbeitgeber z. B. monatlich 50 € in Sachleistungen, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, werden diese 50 € nicht in die Berechnung des regelmäßigen Monatsverdienstes einbezogen. Der Status als Minijobber ist dadurch nicht gefährdet. Es gibt also keine spezielle „Sachbezugs-Grenze“ für Minijobs – solange man sich an die allgemeinen Freibeträge hält. Ein Minijobber darf also 556 € Barlohn erhalten plus 50 € als steuerfreien Sachbezug, ohne dass man von 606 € Verdienst ausgehen würde – maßgeblich für den Minijob bleibt der Barlohn von 556 €.
Anders sieht es aus, wenn der Sachbezug nicht steuerfrei ist (etwa weil die 50-€-Grenze überschritten wurde oder die Bedingungen nicht erfüllt sind). In dem Fall werden die Sachbezüge wie normaler Arbeitslohn behandelt und voll zum Verdienst gerechnet. Dadurch könnte die Entgeltgrenze überschritten werden und die Beschäftigung würde sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Ein Minijobber erhält 540 € Lohn und einen 60-€-Gutschein monatlich. Die 60 € sind kein steuerfreier Sachbezug mehr (Freigrenze überschritten) und zählen damit zum Entgelt – rechnerisch verdient der Mitarbeiter 600 € pro Monat. Das Beschäftigungsverhältnis wäre somit kein Minijob mehr, da der regelmäßige Verdienst über der Grenze liegt. Die Konsequenz: volle Sozialversicherungspflicht und Lohnsteuer nach den üblichen Regeln für diesen Mitarbeiter.
Faustregel für Arbeitgeber: Sachbezüge im Minijob sind unschädlich, solange sie in den steuerfreien Grenzen bleiben. Überschreitet man jedoch die Grenzen oder gewährt man Sachbezüge, die nicht zusätzlich zum Lohn gewährt werden, wird so gehandelt, als hätte man dem Mitarbeiter regulären Lohn in dieser Höhe gezahlt – mit allen Folgen. Daher ist es ratsam, die 50-Euro-Grenze strikt einzuhalten und im Zweifel eher etwas Luft nach unten zu lassen (z. B. nur 45 € ausschöpfen), um auf der sicheren Seite zu sein.
Außerdem sollte man die Summe aller gewährten Sachbezüge im Auge behalten: Wenn neben dem monatlichen Gutschein z. B. noch andere steuerfreie Leistungen gewährt werden (wie Fahrtkostenzuschüsse oder Mahlzeiten), dürfen auch Kombinationen bestimmter Leistungen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Im Normalfall reichen aber die 50 € Sachbezug als Steuerfreiheit vollkommen aus, um den Minijobbern einen spürbaren Vorteil zu bieten, ohne die geringfügige Beschäftigung zu gefährden.
Kombination von Barlohn und Sachleistungen: Darauf müssen Arbeitgeber achten
Bei der Kombination von normalem Lohn (Barlohn) und Sachbezügen im Minijob gibt es ein paar Punkte, die Arbeitgeber beachten sollten, damit alles korrekt abläuft:
- Mindestlohn und Basislohn: Der Mindestlohn muss immer durch den gezahlten Barlohn abgedeckt sein. Sachbezüge können nicht eingesetzt werden, um den Mindestlohn zu “ersetzen”. In anderen Worten: Die vereinbarte Arbeitszeit des Minijobbers multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt den Mindest-Barlohn, den er erhalten muss. Der Sachbezug kommt obendrauf. Das ist wichtig, um arbeitsrechtlich sauber zu bleiben und Bußgelder zu vermeiden.
- Zusätzlichkeit vs. Umwandlung: Wie bereits erläutert, darf der Sachbezug nicht auf Kosten des normalen Gehalts gehen. Arbeitgeber sollten den Sachbezug vertraglich als freiwillige zusätzliche Leistung deklarieren. Im Idealfall wird im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung festgehalten, dass z. B. monatlich ein Gutschein im Wert von XY € gewährt wird – ausdrücklich zusätzlich zum Lohn. So ist für alle Beteiligten klar, dass es sich um ein Extra handelt.
- Höhe des Barlohns gut planen: Ein Minijobber darf durchschnittlich nur bis zur Entgeltgrenze verdienen. Falls ein Arbeitgeber erwägt, den Barlohn unterhalb des Maximums anzusetzen und dafür einen Sachbezug zu geben (z. B. 500 € Barlohn + 50 € Sachbezug statt 550 € Barlohn), sollte er prüfen, ob das arbeitsvertraglich und kalkulatorisch Sinn ergibt. Grundsätzlich ist es zulässig, weniger als die Verdienstgrenze zu zahlen – der Minijobber muss nicht zwingend 556 € verdienen. In so einem Fall wäre 500 € Lohn + 50 € Gutschein ebenfalls unproblematisch (Mindestlohn vorausgesetzt). Wichtig ist nur, dass die 50 € nicht Teil des vereinbarten Lohns sind, sondern wirklich ein freiwilliges Extra.
- Mehrere Minijobs: Hat ein Mitarbeiter mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern (was grundsätzlich zulässig ist), werden die Verdienste zusammengerechnet. Die Minijob-Zentrale bzw. die Sozialversicherung betrachtet dann das Gesamtentgelt. Überschreitet die Summe aller Minijobs die Grenze, wird grundsätzlich der zweite Minijob sozialversicherungspflichtig. Sachbezüge beim einen oder anderen Arbeitgeber ändern daran nichts – sie bleiben zwar steuerfrei, aber für die Einstufung mehrerer Jobs zählt der gesamte arbeitsrechtliche Verdienst. Als einzelner Arbeitgeber hat man darauf zwar wenig Einfluss, jedoch sollte man zumindest erfragen, ob bereits ein weiterer Minijob besteht, um die Situation korrekt beurteilen zu können.
- Abgrenzung zu anderen Freibeträgen: Neben der 50-€-Sachbezugsfreigrenze gibt es noch andere steuerfreie oder pauschal versteuerte Lohnbestandteile wie z. B. Zuschläge für Nacht-/Feiertagsarbeit oder den Rabattfreibetrag für Personalrabatte etc. Einige davon, etwa die typischen Sonn- und Feiertagszuschläge, sind ebenfalls nicht schädlich für die Minijob-Grenze. Diese Sonderfälle sind jedoch jeweils eigenen Regeln unterworfen. Für den normalen Minijob im Unternehmen ohne solche Besonderheiten bleibt der 50-Euro-Sachbezug der einfachste und meist relevanteste Weg, um mehr netto zu bieten.Wenn Arbeitgeber diese Punkte beachten, ist die Kombination aus Geldlohn und Sachbezug äußerst attraktiv. Im Ergebnis erhält der Minijobber zum Beispiel monatlich den vollen Lohn (bis zur Verdienstgrenze) und den Sachbezug als steuerfreien Bonus – und der Betrieb bewegt sich vollständig im legalen Rahmen. Die Praxis zeigt, dass diese Gestaltung inzwischen verbreitet ist: Immer mehr Firmen nutzen Gutscheinkarten oder ähnliche Modelle, um auch geringfügig Beschäftigten etwas extra zukommen zu lassen.Beispiele für Sachbezüge im MinijobEs gibt zahlreiche Beispiele dafür, welche Leistungen als 50-€-Sachbezug in Frage kommen. Wichtig ist, dass es sich um Sachzuwendungen handelt, die der Mitarbeiter nicht direkt in Geld ausbezahlt bekommt.
Einige gängige Formen von Sachbezügen, die sich in Minijobs bewährt haben, sind: - Gutscheinkarten / Mitarbeiterkarten: Prepaid-Karten für Mitarbeiter, die mit bis zu 50 € pro Monat aufgeladen werden, sind sehr beliebt. Sie funktionieren wie eine begrenzte Kreditkarte oder Geldkarte, die bei bestimmten Händlern oder für bestimmte Warengruppen eingesetzt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass es ein Sachbezug bleibt. Ein Beispiel sind digitale Mitarbeiterkarten, wie sie mitarbeiterkarten24.de im Überblick vergleicht und empfiehlt. Arbeitgeber laden jeden Monat einen Betrag (max. 50 €) auf die Karte des Minijobbers. Der Mitarbeiter kann damit z. B. einkaufen, tanken oder online bezahlen – je nach Anbieter sind zahlreiche Akzeptanzstellen verfügbar. Für beide Seiten ist das unkompliziert: Die Verwaltung kann über ein Online-Portal erledigt werden, und der Mitarbeiter hat den Vorteil, frei über das zusätzliche Guthaben zu verfügen.
- Tankgutscheine: Gerade wenn Minijobber pendeln oder ein Auto nutzen, sind Tankgutscheine ein sinnvolles Benefit. Der Arbeitgeber überreicht beispielsweise monatlich einen Tankgutschein im Wert von 30 € oder 50 €. Solange der Wert 50 € nicht überschreitet, bleibt der Gutschein steuerfrei. Der Mitarbeiter kann damit bei der nächsten Tankfüllung sparen. Auch Elektroladekarten für E-Autos fallen in diese Kategorie.
- Einkaufsgutscheine: Ähnlich beliebt sind Gutscheine für Supermärkte oder bestimmte Einzelhandelsketten. Ein 50-€-Gutschein für einen Supermarkt hilft dem Mitarbeiter direkt bei den Lebensmittelkosten des Monats. Viele Unternehmen kooperieren mit Gutscheinanbietern, um solche Karten bereitzustellen. Für den Minijobber sind sie praktisch, da sie das Haushaltsbudget entlasten – es ist quasi zusätzliches Einkommen für den Einkauf, aber eben steuerfrei.
- Sachgeschenke und Waren: Manche Arbeitgeber geben ihren Leuten eigene Produkte oder andere Waren als Bonus. Beispiel: Ein Bäckereibetrieb erlaubt dem Minijobber, sich pro Woche Waren im Wert von x € mitzunehmen, oder ein Einzelhändler stellt Warengutscheine aus. Solche Sachzuwendungen kann man ebenfalls unter die Freigrenze fallen lassen. Allerdings ist hier die korrekte Wertberechnung (Sachbezugswert) wichtig: Der tatsächliche Marktwert der Ware zählt. Bei eigenen Produkten kann man den üblichen Verkaufspreis ansetzen. Diese Variante eignet sich vor allem, wenn das Unternehmen Waren herstellt oder verkauft, die für die Mitarbeiter interessant sind (z. B. Lebensmittel, Konsumgüter).
- Zuschüsse: Es gibt auch Zuschuss-Modelle, etwa zum Fitnessstudio, zur Kinderbetreuung (Kindergartenzuschuss) oder ähnliches. Einige dieser Zuschüsse sind sogar zusätzlich zu den 50 € möglich (z. B. Kinderbetreuungskosten können unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden). Aber auch innerhalb der 50-€-Grenze könnten Arbeitgeber kleine Zuschüsse zahlen, z. B. einen monatlichen Beitrag zu einem Sportverein oder Kurs, den der Mitarbeiter besucht. Wichtig ist hierbei, dass der Zuschuss konkret zweckgebunden ist (also direkt an die Einrichtung oder gegen Quittung gezahlt wird) und nicht einfach als Bargeld. Im Zweifel sollte man solche Modelle mit dem Steuerberater prüfen, da es Spezialvorschriften gibt.
Für die meisten Arbeitgeber im B2B-Bereich dürften die Gutscheinkarten bzw. Mitarbeiterkarten der praktikabelste Weg sein. Sie sind flexibel, werden von den Finanzbehörden anerkannt (sofern sie die Kriterien erfüllen) und die Nutzung ist für den Mitarbeiter einfach. Außerdem lassen sie sich gut verwalten: Anbieter solcher Karten nehmen den Unternehmen viel Arbeit ab, indem sie z. B. Webportale zur Verfügung stellen, über die man die Zahlungen monatlich steuern kann. So ist sichergestellt, dass jeder Minijobber pünktlich sein Benefit erhält, ohne dass die Personalabteilung jedes Mal manuell Gutscheine ausgeben muss.
Vorteile: Mitarbeiterbindung und Wertschätzung durch Sachbezüge
Warum lohnt sich der ganze Aufwand überhaupt? Sachbezüge sind mehr als nur ein Steuersparmodell. Richtig eingesetzt, erhöhen sie die Motivation und Bindung der Mitarbeiter ans Unternehmen. Gerade Minijobber fühlen sich durch solche Extras stärker eingebunden und wertgeschätzt. Ein Mitarbeiter, der vielleicht nur ein paar Stunden pro Woche im Betrieb ist, merkt trotzdem: Sein Beitrag ist dem Arbeitgeber etwas wert, nämlich beispielsweise einen monatlichen 50-Euro-Gutschein. Diese Wertschätzung kann sich in der Mitarbeiterzufriedenheit deutlich widerspiegeln.
Mittel zur Mitarbeiterbindung
Für den Arbeitgeber wiederum sind Sachbezüge ein Mittel zur Mitarbeiterbindung. Finanzielle Anreize neben dem normalen Lohn fördern die Loyalität. Wenn Mitarbeitende wissen, dass sie jeden Monat ein Gehaltsextra bekommen, sind sie eher geneigt, dem Betrieb treu zu bleiben – denn sie müssten woanders erst einmal ein gleichwertiges Angebot finden. Das ist im Kampf um Arbeitskräfte (selbst im Minijob-Bereich) ein echter Vorteil.
Win-win-Situation
Zudem sprechen wir hier von einer Win-win-Situation: Das Unternehmen hat keine hohen Mehrkosten – 50 € pro Monat und Mitarbeiter sind überschaubar, zumal sie steuerlich als Betriebsaufwand abzugsfähig sind. Gleichzeitig kommen von diesen 50 € wirklich 50 € netto beim Arbeitnehmer an (in Form des Sachbezugswerts). Eine klassische Gehaltserhöhung um 50 € brutto würde hingegen deutlich weniger Nettowert beim Mitarbeiter ergeben und auch noch Lohnnebenkosten verursachen. Insofern sind Sachbezüge eine effiziente Form der Vergütung.
Sachbezüge schaffen Verbundenheit
Neben der finanziellen Komponente schaffen solche Benefits auch Verbundenheit. Mitarbeiter berichten oft, dass sie das Extra-Guthaben z. B. für persönliche Bedürfnisse nutzen – sei es der Tank für den Familienausflug, der Zusatzeinkauf im Biomarkt oder der neue Sportkurs. Indirekt trägt der Arbeitgeber also zu Lebensbereichen bei, die den Mitarbeitern wichtig sind. Das bleibt positiv im Gedächtnis und fördert eine positive Unternehmenskultur.
Förderung des Arbeitgeber-Image
Nicht zuletzt verbessern Sachbezugslösungen auch das Arbeitgeber-Image. Ein Unternehmen, das moderne Mitarbeiter-Benefits bietet, zeigt sich innovativ und mitarbeiterorientiert. Dies kann bei der Gewinnung neuer Angestellter helfen – gerade, wenn man in Stellenangeboten auf solche Extras hinweist. Für bestehende Kräfte ist es ein Zeichen der Anerkennung ihrer Leistung. Besonders in Deutschland, wo das Thema steuerfreie Arbeitgeberleistungen mittlerweile präsenter wird, lohnt es sich für Firmen, hier am Ball zu bleiben.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sachbezüge im Minijob eine praktische Lösung sind, um den Mitarbeitenden ein zusätzliches Gehaltsextra zukommen zu lassen, ohne die Minijob-Verdienstgrenze zu gefährden. Arbeitgeber müssen darauf achten die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten – insbesondere die 50-Euro-Freigrenze und das Zusätzlichkeitsprinzip –, dann bleiben die Vorteile vollständig erhalten. Ein Minijobber kann so monatlich z. B. 540 € Gehalt plus 50 € Sachleistung erhalten und profitiert von insgesamt 590 € Wert, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Für den Betrieb bedeutet das motivierte, zufriedene Mitarbeiter und eine Stärkung der Mitarbeiterbindung bei moderaten Kosten. Kurz gesagt: Sachbezugslösungen im Minijob sind für beide Seiten gewinnbringend – sie steigern die Nettoeinkünfte der Beschäftigten und unterstreichen die Wertschätzung durch den Arbeitgeber, was in der heutigen Arbeitswelt ein wichtiger Faktor für Unternehmen ist.
Quellen: Offizielle Informationen der Minijob-Zentrale, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) und Fachportale wurden herangezogen, um die aktuellen Regelungen (Stand 2025) korrekt darzustellen.